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Produktbeschreibung
Der 3. Senat des BGH hat erneut festgestellt, dass auch juristische Personen, und damit selbstverständlich auch nach § 30 GewO zugelassene Privatkrankenanstalten, zwingend dem Preisrecht der GOÄ unterliegen. Insbesondere den Feststellungen des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R - wonach gerade Privatkliniken nach § 30 GewO nicht an die GOÄ gebunden seien, wurde durch das aktuelle BGH-Urteil vom 13. Juni 2024 nochmals eine deutliche Absage erteilt