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Produktbeschreibung
Der 3. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte sich am 13. März 2025 in unterschiedlichen Verfahren mit mehreren zentralen Fragestellungen im Kontext mit der Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu befassen. Das Verfahren zum Aktenzeichen III ZR 426/23 betraf dabei die wichtige Fragestellung, ob der Krankenhausträger selbst dazu berechtigt ist, wahlärztliche Leistungen zu liquidieren, was in der Vergangenheit immer mal wieder angezweifelt wurde. Überdies war die ebenfalls äußerst praxisrelevante Fragestellung nach der Ausgestaltung eines sog. "Mehrwahlarztsystems", in dem nicht nur leitende Abteilungsärzte oder leitende Oberärzte zur Erbringung von wahlärztlichen Leistungen berechtigt sind, sondern vielmehr auch andere besonders qualifizierte Krankenhausärzte ohne Leitungsaufgaben, Gegenstand des Verfahrens. Weitere nachgelagerte Fragen zur Rechtswirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen wurden ebenfalls behandelt.