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118. Jahrgang 2026
Heft 7
Seitenbereich 525 - 527, Dateigröße 0,6 MB

Rechtsprechung

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Produktbeschreibung
§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, vorbehalten. § 19 AGG erfasst daher keine Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrages mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht. Erläuterungen zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25