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Rechtsprechung: Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V

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Produktbeschreibung
Das gesetzliche Erfordernis der "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V entfaltet drittschützende Wirkung für sich mit dem Krankenhaus im Wettbewerb befindliche Vertragsärzte und erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen der Vertragsärzte mit dem Interesse des die Zulassung nach § 116b Abs. 2 SGB V begehrenden Krankenhauses durch die zuständige Behörde. Diesen aus Sicht der Krankenhäuser enttäuschenden Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen vom 3. Juni 2010 (Az.: L 1 KR 94/10 B ER) gibt der Autor wieder und kommentiert ihn in seinen Anmerkungen.
102. Jahrgang 2010
Heft 8
Seitenbereich 748 - 750

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