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Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?

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Produktbeschreibung
Die Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamten sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Bislang waren in der Praxis der Polizeibehörden regelmäßig Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform sichtbar sind, automatisch ein Eignungsmangel. Solchermaßen tätowierte Bewerber wurden nicht zu Testverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zugelassen. Aktuelle Entscheidungen des VG Aachen und des VG Köln betrachten dies wegen der Persönlichkeitsrechte der Bewerber (Art. 2 Abs. 1 GG) und angeblich zwischenzeitlich hoher gesellschaftlicher Akzeptanz von Tätowierungen als rechtswidrig. Der Beitrag behandelt unter kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung die Frage, ob und ggf. welche Grenzen es bei Tätowierungen von Polizeivollzugsbeamten und Bewerbern um ein solches Amt gibt.
61. Jahrgang 2013
Heft 4
Seitenbereich 116 - 123

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