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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Lohnsteuerliche Behandlung der Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung

Bereits im Sommer 2014 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die Mitversicherung von angestellten Klinikärzten in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses kein lohnsteuerpflichtiger, geldwerter Vorteil ist. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe des Landes Schleswig-Holstein (Heilberufekammergesetz - HBKG) besteht.

Jüngste Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Viele Krankenhäuser lassen die für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere Reinigungsdienstleistungen und Speisenversorgung, durch haftungsbeschränkte Tochtergesellschaften erbringen. In den meisten Fällen ist an derartigen Service GmbHs ein externer Dienstleister als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz - UStG) besteht auf die in Anspruch genommenen Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf bezogene Eingangsleistungen ist damit für den Krankenhausträger ein unmittelbarer Kostenfaktor.

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Laborarztes bzw. Facharztes für Klinische Chemie

Die umsatzsteuerliche Behandlung von labordiagnostischen Leistungen von Dritten im Auftrag von Ärzten und Krankenhäusern ist seit vielen Jahren umstritten. Soweit Krankenhäuser Dritte mit derartigen Leistungen beauftragen, stellt eine eventuelle Belastung dieser Leistungen mit Umsatzsteuer einen unmittelbaren Kostenfaktor für das betreffende Krankenhaus dar. Denn aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung der Krankenhausleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG kann der Krankenhausträger keinen Vorsteuerabzug auf die in diesem Zusammenhang bezogenen Eingangsleistungen geltend machen. Vor diesem Hintergrund hat die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistungen auch für Krankenhäuser große Relevanz.
108. Jahrgang 2016
Heft 4
Seitenbereich 314 - 317

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