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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Im Krankenhausbereich werden Rettungsdienste und Medizinische Versorgungszentren immer wieder als gemeinnützige Wohlfahrtsbetriebe nach § 66 Abgabenordnung (AO) behandelt. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstellen, soweit sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen dienen (§ 66 Absatz 1 AO). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Rettungsdiensturteil klargestellt, dass zwar eine bloße objektive Eignung eines Betriebs zur Gewinnerzielung nicht schädlich, die Gewinnerzielung aber nur in sehr engen Grenzen zulässig ist. Der Autor erläutert die Klarstellungen des Bundesfinanzministeriums und die noch offenen Fragen.
109. Jahrgang 2017
Heft 6
Seitenbereich 489 - 490

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