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Produktbeschreibung
Viele Krankenhausträger erbringen neben umsatzsteuerfreien Krankenhaus-Leistungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wie zum Beispiel die Einspeisung von selbst produziertem Strom in das Stromnetz gegen Entgelt oder auch die Abgabe von Speisen und der Verkauf von Waren in Cafés und Kiosken. Dabei stellt sich stets die Frage des Vorsteuerabzugs auf die insoweit bezogenen Eingangsleistungen. Zu der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Absatz 4 UStG hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2016 und 2019 ergänzend Stellung genommen.