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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung zur Gemeinnützigkeit von arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschafen getroffen. Gemäß dieser Entscheidung sind entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft nur dann einem gemeinnützigen Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies dürfte für sich genommen für gemeinnützige Krankenhäuser nur in wenigen Fällen unmittelbar relevant sein. Von entscheidender Bedeutung für viele gemeinnützige Einrichtungen sind jedoch die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen des BFH zur Gewinnerzielung bei gemeinnützigen Einrichtungen und zur Möglichkeit einer Konkurrentenklage. /
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung die von der Finanzverwaltung bisher angewendeten thermischen Aufteilungsmaßstäbe für Blockheizkraftwerke (BHKW) abgelehnt und (erneut) die Marktwertmethode als maßgeblich festgelegt. In zwei Urteilen vom 9. November 2022 hat sich der (BFH) ausgiebig mit der umsatzsteuerlichen Zuordnung der Produkte eines BHKWs zu den einzelnen Bereichen der Umsatzsteuer beschäftigt. Dabei hat sich der BFH explizit gegen die thermische Aufteilungsmethode, die die Finanzverwaltung bisher vorsah, ausgesprochen.
115. Jahrgang 2023
Heft 4
Seitenbereich 366 - 368, Dateigröße 0,7 MB

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