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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher einem Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz). Dies stellt eine Besonderheit dar, die es in Deutschland bisher so nicht gab. Im Ergebnis kommt es damit grundsätzlich zu einer Ersparnis der vollen 19 Prozentpunkte Umsatzsteuer auf die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und Speichern. /
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Nutzung des selbstverbrauchten Stroms inklusive KWK-Zuschlag nicht der Umsatzsteuer (USt) unterliegt. Die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, dass bei Zahlung einer KWK-Vergütung eine fiktive Hin- und Rücklieferung des durch den Anlagenbetreiber selbstverbrauchten Stroms aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) anzunehmen sei, hat der BFH damit verworfen. Was bedeutet diese Entscheidung für die Kliniken und Gesundheitseinrichtungen?
115. Jahrgang 2023
Heft 6
Seitenbereich 532 - 538, Dateigröße 8,4 MB

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