Zeitschriftenartikel (PDF)
2,95 €
inkl. MwSt.
- Geprüfte Sicherheit
- Zum Kauf von Download-Produkten ist ein Kundenkonto notwendig.
Produktbeschreibung
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Ausgenommen hiervon sind aber einige Sonderfälle. So ist zum Beispiel die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Betriebsvorrichtungen auf Basis einer Entscheidung des EuGH allerdings revidiert./
Wird zwischen Servicegesellschaft und Krankenhaus eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet, so unterliegen die Leistungen der Servicegesellschaft an das Krankenhaus nach deutschem Recht als sogenannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Dies führt im Ergebnis zu einer Ersparnis der Umsatzsteuer auf die Leistungen der Servicegesellschaft. Voraussetzung für eine solche umsatzsteuerliche Organschaft ist, dass die Organgesellschaften finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung klargestellt, dass diese nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen kann.
Wird zwischen Servicegesellschaft und Krankenhaus eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet, so unterliegen die Leistungen der Servicegesellschaft an das Krankenhaus nach deutschem Recht als sogenannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Dies führt im Ergebnis zu einer Ersparnis der Umsatzsteuer auf die Leistungen der Servicegesellschaft. Voraussetzung für eine solche umsatzsteuerliche Organschaft ist, dass die Organgesellschaften finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung klargestellt, dass diese nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen kann.