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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Werden Umsätze sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet sind die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dies ist auch und gerade bei Krankenhausträgern in aller Regel der Fall. Heilbehandlungen und andere klassische Krankenhausleistungen sind umsatzsteuerbefreit und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. In aller Regel erbringen Krankenhausträger daneben aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie zum Beispiel Schönheitsoperationen, Telefon- und Fernseherüberlassung, Betrieb von Kantinen, kurzfristige Vermietung von Parkflächen. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei Krankenhäusern in vielen Fällen einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil./
Zum 1. Januar 2024 sind die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossenen gesetzlichen Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister in Kraft getreten. § 60b der Abgabenordnung (AO) sieht insoweit vor, dass ein Register eingerichtet wird, in dem alle Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff AO (steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen) oder des § 34 g des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel Parteien) erfüllen. Das Register wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt. Anbei die wichtigsten Inhalte.
116. Jahrgang 2024
Heft 4
Seitenbereich 355 - 357, Dateigröße 0,2 MB

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