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Steuerrecht: Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtungen

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Produktbeschreibung
Die Agentur für Arbeit verlangt seit Kurzem von gemeinnützigen Körperschaften, die Arbeitskräfte verleihen, die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit im Freistellungsbescheid. Die Autorin fasst die Position der Oberfinanzdirektion Rheinland zusammen, die in der Arbeitnehmerüberlassung keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck sieht (Kurzinformation KSt Nr. 23 vom 16. April 2009).
101. Jahrgang 2009
Heft 6
Seitenbereich 572 - 572

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