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Produktbeschreibung
Keine Klinikleitung kann sich mit letzter Gewissheit davor schützen, dass in ihrem Unterneh-men Straftaten begangen werden. Je weiter die handelnden Personen in der Unternehmenshierarchie> von der Leitungsebene entfernt sind, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Geschäftsleitung als (mittelbarer) Täter oder als Unterlassungstäter verfolgt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Leitungsperson nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Es besteht vielmehr ein Haftungsrisiko, denn der Führungskraft droht wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht ein Bußgeld, das Millionenhöhe erreichen kann (§ 130 OWiG).