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Produktbeschreibung
Im April 2008 hatten einige niedergelassene Vertragsärzte beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen § 116 b SGB V erhoben. Grundlage war ein juristisches Gutachten, durch das die Verfassungswidrigkeit des § 116 b SGB V bestätigt wurde. Diese Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch einen Beschluss vom 31. Juli 2008 (1 BvR 840/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beitrag enthält eine Zusammenfassung des Urteils mit Anmerkungen der Autorin.