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Zur Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Hochschulratsmodells mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG

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Produktbeschreibung
Am 1.1.2007 ist das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) für Nordrhein-Westfalen und damit auch das Hochschulgesetz (HG NRW) als maßgeblicher Bestandteil des HFG in Kraft getreten.Wesentliches Element dieser neuen Leitungsstrukturen ist der
Hochschulrat. Diesem neuen und zentralen Organ der Hochschule kommt als wichtigem Baustein einer Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsstrukturen innerhalb der Hochschule eine herausragende Bedeutung zu. Unter anderem ist der Hochschulrat
gem. § 33 Abs. 2 S. 3 HG NRW oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NRW. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese geänderte Kompetenzzuweisung verfassungsgemäßist. Er zeigt auf, dass die nordrhein-westfälische
Regelung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum niedersächsischen Stiftungsrat im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG verfassungskonform ausgelegt werden kann.
59. Jahrgang 2011
Heft 9
Seitenbereich 289 - 294

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