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Produktbeschreibung
Ab dem 25. Mai 2018 gilt in Deutschland die am 24. Mai 2016 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Darin ist unter anderem geregelt, dass betroffene Personen ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten haben. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist danach unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, diese Daten zu löschen. Krankenhäusern wird seit jeher wegen der Verjährungsfrist für mögliche Schadensersatzansprüche von Patienten eine Aufbewahrungsdauer für Patientenunterlagen von insgesamt maximal 30 Jahren empfohlen. Bedeutet das Recht auf Löschung für die Krankenhäuser, dass sie Patientendaten ab dem Geltungsbeginn der DS-GVO nicht mehr für einen so langen Zeitraum aufbewahren dürfen? Die Autorin erläutert die konkreten Auswirkungen der DS-GVO für Krankenhäuser.
110. Jahrgang 2018
Heft 3
Seitenbereich 216 - 221

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