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Produktbeschreibung
Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die gesetzlichen Regelungen haben jedoch zu einer Vielzahl von offenen Fragen geführt.