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Produktbeschreibung
Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) verstößt nicht gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung nach §§ 4 Absatz 2a Satz 3 KHEntgG setzt voraus, dass die Krankenhausplanungsbehörde die Erweiterung der Kapazitäten des Krankenhauses gebilligt hat. Die Verfasserin schildert die Möglichkeiten, Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag bei Kapazitätserweiterung zu erreichen.
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