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Produktbeschreibung
Der Kontrahierungszwang bzw. die Behandlungspflicht für Krankenhäuser besteht nicht unbeschränkt, da Behandlungsverträge aus wichtigem Grund fristlos kündbar sind bzw. gar nicht abgeschlossen werden müssen. Die Verweigerung eines Corona-Tests stellt einen wichtigen Grund dar. Sofern keine akute Lebensgefahr besteht, genießt der Schutz von Mitpatienten sowie Personal Vorrang, selbst wenn eine isolierte Unterbringung und Behandlung eines Patienten gemäß vorhandener räumlicher sowie personeller Kapazitäten möglich wäre. Das entschied das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2020.
113. Jahrgang 2021
Heft 1
Seitenbereich 50 - 52, Dateigröße 0,7 MB

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