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Produktbeschreibung
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstellen, soweit sie in besonderem Maße den in § 53 Abgabenordnung (AO) genannten hilfsbedürftigen Personen dienen. Wohlfahrtspflege definiert das Gesetz als planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Im Krankenhausbereich werden zum Beispiel Rettungsdienste und Medizinische Versorgungszentren häufig als gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO behandelt. Im BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 werden die Kriterien noch einmal konkretisiert und die Autoren geben Empfehlungen zur Anwendung.