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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014, dass die Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen als Teil der Heilbehandlung ebenfalls umsatzsteuerfrei ist, hatten Krankenkassen und private Krankenversicherungen eine Vielzahl von Rückforderungsansprüchen gegenüber Krankenhäusern geltend gemacht. Nach den höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Bundessozialgerichts wurde eine Vielzahl von derartigen Verfahren im Wege von Vergleichen beendet. In den noch streitigen Verfahren mit privaten Krankenversicherungen, geht es insbesondere um die Frage der Konkretisierung des Wegfalls des Vorsteuerabzugs, aber auch um die grundsätzliche Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH im jeweils zu beurteilenden Einzelfall. Der BGH hat kürzlich durch zwei Entscheidungen im Mai 2020 Stellung bezogen und teilweise für Klärung gesorgt; einzelne Fragen bleiben aber weiter offen./Angesichts der Corona-Krise hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 den Regel-Umsatzsteuer-Satz von 19 auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 % gesenkt. Darüber hinaus ist für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar.
Vor dem Hintergrund der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen sind die aktuellen umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Krankenhäuser nur in Randbereichen unmittelbar anwendbar. Welche umsatzsteuerlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Cafeterien- und Kantinenumsätze beachtet werden müssen, erläutern die Autoren.
112. Jahrgang 2020
Heft 9
Seitenbereich 818 - 821, Dateigröße 0,7 MB

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