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Produktbeschreibung
Ein großer Teil der deutschen Krankenhäuser wird von gemeinnützigen Trägern betrieben. Die damit einhergehenden steuerlichen Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Grundlage dieser Vergünstigungen sind die §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO); die praktische Auslegung dieser Vorschriften durch die Finanzverwaltung erfolgt über den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der für die Finanzämter bindend ist und für die Beratungspraxis eine faktische Leitlinienfunktion hat.
Mit BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium wesentliche Passagen des AEAO zu einer Vielzahl gemeinnützigkeitsrechtlicher Regelungen neu gefasst.
Mit BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium wesentliche Passagen des AEAO zu einer Vielzahl gemeinnützigkeitsrechtlicher Regelungen neu gefasst.