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Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023

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Produktbeschreibung
Anders als vielfach angenommen können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten, da grundsätzlich jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich ist. Da jedoch viele Menschen davon ausgehen, dass ein Ehegatte für den anderen Ehegatten entscheiden kann, wenn man dringend ärztlicher Hilfe bedarf, aber nicht in der Lage ist, selbst über die Behandlung zu entscheiden und Behandlungsverträge abzuschließen, führt der Gesetzgeber nunmehr ein gesetzliches Vertretungsrecht in § 1358 BGB ein ("Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge"). Dieses Notvertretungsrecht unter Ehegatten tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.
114. Jahrgang 2022
Heft 10
Seitenbereich 922 - 925, Dateigröße 0,7 MB

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